AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der

Sturm logistic solutions GmbH
Angelnweg 3
58509 Lüdenscheid

– nachfolgend „Sturm logistic solutions“ oder „Auftragnehmer“ genannt –

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Sturm logistic solutions GmbH und ihren Kunden.
  2. Das Leistungsangebot der Sturm logistic solutions GmbH richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  3. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über:
    • Logistikberatung,
    • Transport- und Speditionsberatung,
    • Prozessoptimierung,
    • Fuhrparkberatung,
    • Dispositionsleistungen,
    • Vermittlung von Transport- und Logistikleistungen,
    • Lager- und Supply-Chain-Beratung,
    • Interim-Management,
    • sowie sonstige individuell vereinbarte Beratungs-, Vermittlungs- oder operative Dienstleistungen im Bereich Logistik und Transport.
  4. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sturm logistic solutions ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
  6. Individuelle Vereinbarungen zwischen Sturm logistic solutions und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die auf der Website dargestellten Leistungen stellen keine verbindlichen Angebote zum Abschluss eines Vertrages dar.
  2. Ein Vertrag kommt durch eine individuelle Vereinbarung, insbesondere durch ein Angebot von Sturm logistic solutions und dessen Annahme durch den Kunden, durch eine Auftragsbestätigung oder durch die tatsächliche Aufnahme der vereinbarten Leistung zustande.
  3. Angebote von Sturm logistic solutions sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend.
  4. Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung oder der individuellen Vereinbarung.
  5. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen grundsätzlich der Bestätigung durch Sturm logistic solutions. Dies gilt nicht, soweit eine Änderung aufgrund besonderer Dringlichkeit oder betrieblicher Erfordernisse mündlich abgestimmt und anschließend entsprechend durchgeführt wird.

§ 3 Art und Umfang der Leistungen

  1. Sturm logistic solutions erbringt Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige individuell vereinbarte Leistungen im Bereich Logistik und Transport.
  2. Die konkrete Leistung wird für jeden Auftrag individuell festgelegt.
  3. Zu den Beratungsleistungen können insbesondere gehören:
    • Analyse und Optimierung logistischer Prozesse,
    • Transport- und Speditionsberatung,
    • Optimierung von Transportabläufen,
    • Fuhrparkberatung,
    • Dispositionsberatung,
    • Lager- und Supply-Chain-Beratung,
    • Entwicklung und Umsetzung von Optimierungsmaßnahmen,
    • operative Unterstützung,
    • Interim-Management,
    • sowie weitere vergleichbare Leistungen.
  4. Soweit Sturm logistic solutions Transport-, Speditions- oder Logistikleistungen vermittelt, kann die Vermittlung insbesondere die Auswahl geeigneter Dienstleister, die Kommunikation mit diesen, die Koordination sowie die Vorbereitung und Begleitung des jeweiligen Auftrags umfassen.
  5. Soweit im Einzelfall ausdrücklich vereinbart, kann Sturm logistic solutions auch operative oder sonstige logistische Tätigkeiten übernehmen.
  6. Art, Umfang, Beginn, Dauer und Vergütung solcher Einzelfallleistungen werden im jeweiligen Auftrag vereinbart.

§ 4 Vermittlung von Transport- und Logistikleistungen

  1. Sturm logistic solutions kann Transport-, Speditions- und sonstige Logistikleistungen im Namen oder für Rechnung des Kunden vermitteln oder die Beauftragung geeigneter Drittunternehmen unterstützen.
  2. Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, kommt der Vertrag über die konkrete Transport- oder Logistikleistung zwischen dem Kunden und dem jeweils beauftragten Drittunternehmen zustande.
  3. Sturm logistic solutions ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht selbst Frachtführer, Spediteur, Lagerhalter oder sonstiger ausführender Transportdienstleister.
  4. Die Auswahl eines Drittunternehmens erfolgt nach den im jeweiligen Auftrag vereinbarten Kriterien. Soweit keine besonderen Kriterien vereinbart wurden, erfolgt die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen.
  5. Sturm logistic solutions schuldet bei einer reinen Vermittlungsleistung grundsätzlich die ordnungsgemäße Vermittlung bzw. Koordination, nicht den Erfolg der von einem Drittunternehmen geschuldeten Transport- oder Logistikleistung.
  6. Soweit Sturm logistic solutions im Einzelfall selbst Vertragspartner der konkreten Transport- oder Logistikleistung wird, gelten die hierfür individuell vereinbarten Vertragsbedingungen. Soweit zwingende gesetzliche oder branchenspezifische Vorschriften Anwendung finden, bleiben diese unberührt.

§ 5 Einzelfallleistungen

  1. Sturm logistic solutions kann auf Grundlage individueller Vereinbarungen auch Leistungen übernehmen, die über eine reine Beratung oder Vermittlung hinausgehen.
  2. Der konkrete Leistungsumfang solcher Einzelfallleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag.
  3. Soweit für eine Einzelfallleistung besondere gesetzliche, vertragliche oder branchenspezifische Regelungen gelten, sind diese ergänzend zu berücksichtigen.
  4. Der Kunde wird über wesentliche Abweichungen vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang informiert, soweit diese für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind.
  5. Zusätzliche Leistungen, die vom Kunden beauftragt oder aufgrund nachträglicher Änderungen erforderlich werden, können gesondert vergütet werden.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat Sturm logistic solutions alle für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, richtige und vollständige Angaben zu den für die jeweilige Leistung relevanten Umständen zu machen.
  3. Dies kann insbesondere Angaben zu Transportgut, Mengen, Abmessungen, Gewichten, Abhol- und Lieferstellen, Zeitvorgaben, besonderen Anforderungen, Gefahrgut, besonderen Ladungsbedingungen und sonstigen relevanten Umständen umfassen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen der für den Auftrag relevanten Informationen unverzüglich mitzuteilen.
  5. Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die aufgrund verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Angaben des Kunden entstehen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich von Sturm logistic solutions, soweit Sturm logistic solutions die betreffenden Umstände nicht zu vertreten hat.

§ 7 Termine und Fristen

  1. Leistungs- und Liefertermine werden individuell vereinbart.
  2. Angegebene Termine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
  3. Nicht von Sturm logistic solutions zu vertretende Umstände, insbesondere höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, behördliche Maßnahmen, Verkehrsbehinderungen, Ausfälle von Drittunternehmen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse können zu angemessenen Verschiebungen führen.
  4. Sturm logistic solutions wird den Kunden über erhebliche Verzögerungen informieren, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist.

§ 8 Vergütung

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung.
  2. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, werden Leistungen nach Zeitaufwand oder nach den im Angebot genannten Pauschalen bzw. Einzelpreisen abgerechnet.
  3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.
  4. Zusatzleistungen, die vom Kunden nachträglich beauftragt werden oder aufgrund von vom Kunden zu vertretenden Umständen erforderlich werden, können gesondert berechnet werden.
  5. Auslagen und Fremdkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden, soweit dies vereinbart wurde oder für die Durchführung des Auftrags erforderlich und vom Kunden veranlasst war.

§ 9 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind innerhalb der individuell vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Ist keine Zahlungsfrist vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Sturm logistic solutions ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die weitere Leistungserbringung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurückzuhalten, soweit dem keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen.

§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  2. Dies gilt nicht, soweit es sich um Forderungen handelt, die mit derjenigen Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, in einem rechtlichen Zusammenhang stehen.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 11 Pflichten bei Beratungsleistungen

  1. Beratungsleistungen von Sturm logistic solutions beruhen auf den vom Kunden bereitgestellten Informationen sowie den zum Zeitpunkt der Beratung verfügbaren Erkenntnissen.
  2. Sturm logistic solutions schuldet bei Beratungsleistungen grundsätzlich die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Beratungsleistung, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sofern ein solcher nicht ausdrücklich als Vertragsgegenstand vereinbart wurde.
  3. Entscheidungen über die Umsetzung von Beratungsempfehlungen und deren wirtschaftliche Folgen verbleiben beim Kunden.
  4. Sturm logistic solutions übernimmt keine Garantie dafür, dass bestimmte wirtschaftliche, organisatorische oder operative Ergebnisse durch die Beratung tatsächlich erreicht werden, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 12 Einsatz von Drittunternehmen

  1. Sturm logistic solutions ist berechtigt, zur Erfüllung vertraglicher Leistungen geeignete Dritte einzusetzen, soweit dem keine individuelle Vereinbarung entgegensteht.
  2. Bei reinen Vermittlungsleistungen werden Drittunternehmen grundsätzlich als eigenständige Vertragspartner des Kunden tätig.
  3. Soweit Sturm logistic solutions Dritte als Erfüllungsgehilfen zur Erbringung eigener vertraglicher Leistungen einsetzt, bleibt Sturm logistic solutions für die Erfüllung der eigenen vertraglichen Pflichten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

§ 13 Vertraulichkeit

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
  2. Als vertraulich gelten insbesondere geschäftliche, technische, organisatorische und wirtschaftliche Informationen, die nach ihrer Art als vertraulich erkennbar sind oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden.
  3. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
    • öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht,
    • dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren,
    • von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht übermittelt wurden,
    • aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
  4. Die Verpflichtungen aus diesem Paragraphen gelten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, soweit ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

§ 14 Arbeitsergebnisse und Unterlagen

  1. Soweit im Rahmen einer Beratung individuelle Konzepte, Analysen, Auswertungen oder sonstige Arbeitsergebnisse erstellt werden, erhält der Kunde an diesen die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung oder gewerbliche Verwertung von Arbeitsergebnissen, bedarf der vorherigen Zustimmung von Sturm logistic solutions, soweit dadurch Rechte von Sturm logistic solutions betroffen sind.
  3. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 15 Haftung

  1. Sturm logistic solutions haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Sturm logistic solutions, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Sturm logistic solutions nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Sturm logistic solutions nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  4. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  5. Im Übrigen ist die Haftung von Sturm logistic solutions für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Sturm logistic solutions.
  7. Eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 16 Haftung bei vermittelten Leistungen

  1. Bei einer reinen Vermittlungsleistung haftet Sturm logistic solutions grundsätzlich nur für die ordnungsgemäße Erbringung der eigenen Vermittlungs- und Koordinationsleistung.
  2. Für die ordnungsgemäße Durchführung einer durch einen Dritten erbrachten Transport-, Speditions-, Lager- oder sonstigen Logistikleistung haftet grundsätzlich der jeweilige Leistungserbringer nach den für das konkrete Vertragsverhältnis geltenden gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften.
  3. Dies gilt nicht, soweit Sturm logistic solutions im konkreten Einzelfall selbst die betreffende Leistung als eigene vertragliche Verpflichtung übernommen hat oder eine gesetzliche Haftung von Sturm logistic solutions besteht.

§ 17 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, von Sturm logistic solutions nicht zu vertretende Ereignisse, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, entbinden Sturm logistic solutions für die Dauer der Störung von den betroffenen Leistungspflichten.
  2. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien, Arbeitskämpfe, erhebliche Verkehrs- oder Infrastrukturstörungen, Energieausfälle, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen sowie erhebliche Ausfälle von Vorlieferanten oder Drittunternehmen gehören.
  3. Die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.

§ 18 Laufzeit und Kündigung

  1. Die Laufzeit eines Auftrags richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung.
  2. Bei Dauerschuldverhältnissen können die Vertragsparteien Kündigungsfristen individuell vereinbaren.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Bereits erbrachte Leistungen sowie bis zur Beendigung des Vertrags ordnungsgemäß entstandene Vergütungsansprüche bleiben von der Kündigung unberührt.

§ 19 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der auf der Website von Sturm logistic solutions veröffentlichten Datenschutzerklärung.

§ 20 Abwerbung von Mitarbeitern

Eine pauschale Einschränkung der direkten Kontaktaufnahme oder Beschäftigung von Mitarbeitern des Kunden oder von Sturm logistic solutions wird nicht vereinbart.

Individuelle Vereinbarungen hierzu bedürfen einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung und müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

§ 21 Referenznennung

Sturm logistic solutions darf Kunden grundsätzlich nicht ohne deren vorherige Zustimmung als Referenzkunden nennen oder deren Logos veröffentlichen.

Eine entsprechende Zustimmung kann jederzeit gesondert vereinbart werden.

§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Leistungen von Sturm logistic solutions ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Sturm logistic solutions GmbH.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Sitz der Sturm logistic solutions GmbH vereinbart, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

§ 23 Anwendbares Recht

  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Sturm logistic solutions und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
  2. Zwingende gesetzliche Vorschriften des Staates, in dem der Kunde seinen Sitz hat, bleiben unberührt, soweit sie zwingend anwendbar sind.

§ 24 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen der individuellen Verträge sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines auf ihrer Grundlage geschlossenen Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  3. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit vorhanden, die gesetzliche Regelung.
  4. Diese AGB gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.